I. Anträge
Kinder- und Jugendparlament in der Geschäftsordnung implementieren (Drs. 1565/VI)
Die BVV Steglitz-Zehlendorf hat beschlossen, dass ein Gremium der Kinder- und Jugendbeteiligung einzurichten ist. Ein Beteiligungsprozess hierfür ist im Gang. Für die tatsächliche Einrichtung eines solchen Gremiums muss auch die BVV ihre in der Geschäftsordnung festgelegten Abläufe anpassen. Dies stellt eine dauerhafte und verbindliche Beteiligung von jungen Menschen sicher. Die Zählgemeinschaft aus SPD, FDP und Grünen möchte folgende Änderungen vornehmen:
In § 14 wird ein neuer Absatz 6a eingefügt: „Das Kinder- und Jugendparlament Steglitz-Zehlendorf ist zu allen öffentlichen Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen einzuladen. Der/dem BV ist die jeweilige Vertretung durch den Vorstand oder die Geschäftsstelle des Kinder- und Jugendparlaments zu bezeichnen.“
In § 14 wird ein neuer Absatz 6b eingefügt: “Sofern Anträge des Kinder- und Jugendparlaments durch den Ausschuss oder die BVV abgelehnt werden, sind die Gründe in der Beschlussempfehlung des Ausschusses bzw. im Protokoll der BVV in für junge Menschen möglichst verständlicher Sprache festzuhalten. Wird als Ablehnungsgrund tätiges Verwaltungshandeln festgestellt, ist die Dokumentation des Verwaltungshandelns des Bezirksamtes der Beschlussempfehlung anzufügen. Die entsprechenden Beratungsvorgänge sind der Kinder- und Jugendvertretung zuzuleiten.”
In § 14 Absatz 7 Satz 3 wird hinter „Seniorenvertretung“ ergänzt: „und dem/der Vertreter/in des Kinder- und Jugendparlaments“.
In § 16 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt (die Nummer der nachfolgenden Absätze wird entsprechend angepasst): „Das Kinder- und Jugendparlament hat das Recht, Anträge mit kommunalpolitischem Bezug in die BVV einzubringen. Absatz 1 gilt entsprechend. Diese Anträge werden der/dem BV zugeleitet, die/der die Anträge auf die Tagesordnung der nächsten BVV setzt. § 20 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Anträge ohne kommunalpolitischen Bezug werden an das Kinder- und Jugendparlament zurückverwiesen. Die Anträge des Kinder- und Jugendparlaments sollen regelmäßig in der jeweils unmittelbar auf die der überweisenden BVV regulär folgenden Sitzung des zuständigen Fachausschusses zu Beginn der Tagesordnung behandelt werden.“
In § 16 wird in Absatz 6 nach „schließen sich an“ ergänzt: „Bei Anträgen des Kinder- und Jugendparlaments ist einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kinder- und Jugendparlaments zur Begründung des Antrags Rederecht einzuräumen.
In § 32 wird in Absatz 1 nach „dringlich behandelt werden.“ ergänzt: „Anträge des Kinder- und Jugendparlaments werden nach den Geschäftlichen Mitteilungen behandelt.“
Einrichtung eines Kinder- und Jugendparlaments für Steglitz-Zehlendorf (Drs. 1568/VI)
Die Bezirksverordnetenversammlung hat im Mai 2025 für die Einrichtung eines gewählten Beteiligungsgremiums für Kinder- und Jugendliche votiert. In den nachfolgenden Beteiligungsprozessen ist deutlich geworden, dass der vielversprechendste Weg zu einer institutionalisierten Beteiligung junger Menschen die Schaffung eines Kinder- und Jugendparlaments ist. Die demokratische und repräsentative Struktur des Kinder- und Jugendparlaments ist für uns dabei die wesentliche Voraussetzung, um eine wirksame Vertretung junger Menschen im Bezirk zu gewährleisten und das neue Gremium eng an die BVV anbinden sowie mit entsprechenden Kompetenzen ausstatten zu können. Durch die Einrichtung eines Kinder- und Jugendparlaments sollen die Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen institutionalisiert und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Meinungen und Vorhaben in die kommunalen Entscheidungsprozesse einzubringen. Dies stärkt nicht nur die unmittelbaren Mitbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen, sondern fördert darüber hinaus ihr Bewusstsein für parlamentarische Prozesse und demokratische Entscheidungsverfahren und führt somit auch langfristig zu einer Stärkung der demokratischen Strukturen unserer Gesellschaft und zu einer aktiven Bürgerschaft.
Die Zählgemeinschaft aus SPD, FDP und Grünen ersucht daher das Bezirksamt, ein Kinder- und Jugendparlament für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf einzurichten. Dieses soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der bezirklichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie der Jugendfreizeiteinrichtungen zusammensetzen, wobei jede Schule bis zu zwei Schülerinnen und Schüler sowie jede Einrichtung bis zu zwei regelmäßige Besucherinnen und Besucher unter 21 Jahren entsenden kann. Die Vertreterinnen und Vertreter sollen von der Schülerschaft der jeweiligen Schule beziehungsweise den regelmäßigen Besuchenden der Jugendfreizeiteinrichtungen in direkter und geheimer Wahl bestimmt werden. Darüber hinaus sollen auch im Bezirk befindliche Sportvereine berechtigt werden können, bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter ihrer Jugendgruppen (U21) zu entsenden. Die Vorgaben für Jugendfreizeiteinrichtungen gelten entsprechend. Voraussetzungen für die Berechtigung sind vom Bezirksamt festzulegen. Dem Kinder- und Jugendparlament kann zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, fünf Kinder und Jugendliche, die gegenüber dem Kinder- und Jugendparlament ihr Interesse an einer Mitarbeit erklärt haben, zu Mitgliedern zu bestimmen. Zählt das Kinder- und Jugendparlament über 25 regulär gewählte Mitglieder, soll sich die Zahl der durch das Kinder- und Jugendparlament selbst zu vergebenen Plätze für jedes fünfte weitere reguläre Mitglied um einen Platz erhöhen.
Das Kinder- und Jugendparlament soll sich eine Geschäftsordnung geben können, in der es seine Arbeitsweise eigenständig festlegt. Die Koordination und Begleitung des Kinder- und Jugendparlaments soll durch die vorhandenen Stellen der Beteiligungskoordination erfolgen.
Umgehende Umsetzung des BVV-Beschlusses 717/VI „Handlungskonzept Obdachlosigkeit“ (Drs. 1577/VI)
Wir fordern das Bezirksamt auf, unverzüglich den BVV-Beschluss 717/VI (Drs. 0994/VI) „Handlungskonzept Obdachlosigkeit“ umzusetzen. Der zuständige Stadtrat hat der BVV umgehend Auskunft darüber zu geben, aus welchen Gründen der genannte Beschluss vom 11. Dezember 2024 nicht umgesetzt wurde. Außerdem möchten wir wissen, welche Schritte zur Erarbeitung eines Handlungskonzeptes mit entsprechendem Leitfaden seit der Beschlussfassung bisher ausgeführt wurden, und aus welchen Gründen weder die Ausschüsse, noch die BVV über den Stand der Dinge informiert wurden.
Gastronomie „Luise“ in Dahlem erhalten (Drs. 1578/VI)
Die Eigentümer und Betreiber der bei Familien und Gesellschaften beliebten „Luise“ in Dahlem hatten in einem Beitrag in der BZ vom 10. November ihre Schließungsabsicht öffentlich gemacht. Vorgeblich sei es nicht möglich, den Betrieb in bester und sogar exponierter Lage im Nahbereich der Domäne Dahlem, verschiedener weltbekannter Museen und der Freien Universität Berlin mit einem tragfähigen gastronomischen Konzept fortzuführen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei bereits zum Jahresende gekündigt worden. Anstelle dessen sollen auf dem Gartengrundstück mehrere Einfamilienhäuser errichtet werden, die einen hohen Ertrag bei hervorragenden Lage versprechen. Der Manager der LUISE bekundete so sein unternehmerisches Unvermögen mit den Auswirklungen der Coronaepedimie und den gestiegenen Energiepreisen und Personalkosten. Wer für den Betrieb einer Biergarten-Gastronomie mit Selbstbedienungs-Ambiente angeblich gestiegene Energiekosten und zu hohe Personalkosten bei Self-Service als Rechtfertigung für die Schließung bemüht, braucht einen ernsthaften Motivationsschub für ein ernsthaftes betriebswirtschaftliches Engagement. Alternativ sollte eine Verpachtung des Betriebs in Erwägung gezogen werden. Das Bezirksamt soll daher unverzüglich und prioritär gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bauliche Erhaltungssatzung) einen Aufstellungsbeschluss „zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3)“ für Dahlem-Dorf sowie das Gelände um die Domäne Dahlem einschließlich des Grundstücks der Gaststätte „Luise“ erlassen und binnen weiterer drei Monate die entsprechende Satzung der BVV in den Ausschüssen Stadtplanung, Mobilität, Haushalt und anderen zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen. Sollten rechtliche Bedenken bestehen, wird das Bezirksamt aufgefordert, diese gegebenenfalls mit fachlicher Unterstützung von Sachverständigen zügig zu klären, um den Beschlussvorschlag durchzusetzen und die zuständigen Ausschüsse monatlich über den Fortschritt zu informieren. Wir wollen am historischen Ortskern von Dahlem keine neue Wohnbebauung, sondern einen Ort für Kommunikation und Begegnung mit fachlich kompetenter Gastronomie und fairen Preisen für die Bevölkerung unseres Bezirks erhalten!
Soziale Erhaltungsverordnungen dienen der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie der „Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“ (Absatz 3). Derartige Satzungen sind städtebauliche Instrumente zur Sicherung des vorhandenen Wohnungs- und Gebäudebestandes und der vorhandenen Infrastruktur nach den §§ 172 Abs. 1 Nrn. 1.- 3. ff. BauGB. In Steglitz-Zehlendorf gibt es bereits Erhaltungs-Satzungen, die vorwiegend dem städtebaulichen Erhalt der Form und Gestalt von Kiezen im Bezirk dienen und die Gestaltung von Bauvorhaben reglementieren, um den typischen Charakter von Bezirksgebieten zu erhalten und vor Spekulation zu schützen. Die dringend erforderliche Planung der zukünftigen Gestaltung und Ansiedlung fehlte über Jahre. Es blieb dersozialen Marktwirtschaft überlassen, die Attraktivität des Wohnbezirkes zu formen – was an einigen Stelle nicht gelang oder gelingt. Die Einsicht und Erkenntnis, dass der Markt nicht nur das Weltklima, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bevölkerung den Finanzen, dem Wirtschaften und dem Eigeninteresse Einzelner unterordnet und offensichtlich ruiniert, schien in der bezirklichen Politik verdrängt oder wurde von den Verantwortlichen nicht verstanden. Die Chance, die zukünftige Entwicklung des Bezirks kreativ und innovativ zu gestalten und zu fördern und so geeignete städtebauliche Ziele zu formulieren, wurde bisher nicht oder nur unzureichend genutzt. Versäumt wurde nicht nur der soziale Wohnungsbau im Bezirk, sondern insbesondere der Schutz langansässiger Geschäftsbetriebe und Ladengeschäfte mit zum Teil manufakturiel-strukturierter Produktion in kostspieliger Handarbeit, aber außerordentlich hoher Qualität im Vergleich zu industriellen Massenprodukten – aber auch der örtlichen Gastronomie und Beherbergungsbetriebe, die nicht nur unter den Folgen der Corona-Epidemie und des Ukrainekriegs angeblich litten. Die Nachfrage und die Umsätze seien so reduziert und die Personal- und Lebensmittelkosten „explodiert“.
Das Bundes-Bau-Gesetzbuch bindet den Anwendungsbereich des § 172 BauGB nicht an Wohnungen, sondern an die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Dafür ist eine angemessene und adäquate Infrastruktur mit nahegelegenen Einkaufs- und Ladengeschäften sowie Gastronomie – wie die „Kneipe an der Ecke“ – als Treff- und Kommunikationsorten erforderlich. Es besteht also nicht nur ein öffentliches Interesse am Erhalt von Wohnungen, sondern auch an der erforderlichen Infrastruktur für die Wohnbevölkerung. Dies betrifft nicht nur einen funktionierenden ÖPNV, sondern ebenso medizinische, pflegerische und kulturelle Angebote, die der Kommunikation und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt dienen. Es ist ein Irrtum, dass Milieuschutz nur für Wohnzwecke bestimmte bauliche Anlagen anzuwenden sei und gilt. Gewerbeeinheiten unterliegen – soweit sie der ansässigen Wohnbevölkerung nützlich dienen, ebenso dem gesetzlichen Milieu- und Gestaltungsschutz, wie der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und Gestalt eines städtischen Gebietes. Im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen Vorhaben der gesonderten Genehmigung durch das Bezirksamt. Dies betrifft umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden ebenso wie an Gewerbe- und Einzelhandelsflächen. Die Prüfung und Entscheidung über die Maßnahmen erfolgt nach den geltenden Ausführungsvorschriften. Sogenannte „Luxusmodernisierungen“, aber auch andere Vorhaben, die die Mieten stark in die Höhe treiben, können versagt werden. Hierzu zählen Maßnahmen, die zu einem Verlust von Wohnraum führen würden, etwa durch Abriss, Zusammenlegung oder Nutzungsänderung vom Wohnen zu Gewerbe beziehungsweise die Umwandlung in Ferienwohnungen. Darüber hinaus besteht ein Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie ein bezirkliches Vorkaufsrecht beim Verkauf eines Grundstückes. Generell gilt: Sämtliche Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen im Erhaltungsverordnungsgebiet bedürfen einer Genehmigung und sind somit antragspflichtig, auch dann, wenn die Maßnahmen nach der Bauordnung Berlin (BauO Bln) verfahrensfrei sind. Ob geplante Baumaßnahmen aus erhaltungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sind, wird durch die Fachbereiche Stadtplanung und Denkmalschutz beurteilt und die Richtlinien der BVV. Grundlage für die Prüfung bilden die Vorgaben des Milieuschutzrechts gemäß den §§ 172 ff BauGB und die berlinweit festgesetzten Ausführungsvorschriften.
II. Kleine Anfragen
Projekt „Obdachbus“ des Deutschen Roten Kreuzes (Drs. 1581/VI)
Unser Bezirksverordneter Rainer Ziffels fragte das Bezirksamt:
1) Welche Hinweise hat das Sozialamt vom DRK erhalten, welche Unterstützungsangebote vor Ort dringend benötigt werden?
2) Wie viele aufsuchende Gespräche wurden durch das Projekt „Obdachbus“ seit Beginn des Programms durchgeführt?
3) Welche Gruppen wurden angesprochen mit welchen Resultaten?
4) Welche Weitervermittlungen sind gegebenenfalls gelungen, und wenn ja, wohin?
Öffnungszeiten der Jugendverkehrsschulen (Drs. 1582/VI)
Unser Bezirksverordneter Rainer Ziffels fragte das Bezirksamt:
1) Trifft es zu, dass ab Januar 2026 die Jugendverkehrsschulen im Bezirk die nachmittäglichen Öffnungszeiten aus finanziellen Gründen einstellen?
2) Falls ja, welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, hier gegenzusteuern?
3) Welche Auswirkungen erwartet das Bezirksamt auf die Verkehrssicherheit der radfahrenden Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter?
III. Große Anfrage
Wohnungsbaupotenziale auf dem Coca-Cola-Gelände (B-Plan 6-8) (Drs. 1580/VI)
Unser Fraktionsvorsitzende Carolyn Macmillan fragte das Bezirksamt:
1) Welche Gespräche hat das Bezirksamt seit Beginn der Planung mit dem Investor zur möglichen Anpassung des Bebauungsplans geführt (bitte jeweils Datum, Anlass und Inhalte angeben)?
2) Hat das Bezirksamt fachliche oder städtebauliche Alternativen zum derzeit geplanten Reihenhauskonzept geprüft und welche Position vertritt das Bezirksamt aktuell zur Frage einer möglichen Neuverhandlung der städtebaulichen Zielsetzungen?
3) Hat das Bezirksamt dem Investor Möglichkeiten der Verdichtung (Geschosswohnungsbau statt Reihenhäuser, oder alternativ, Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau) dargestellt oder gar nahegelegt? Falls nein: Aus welchen Gründen wurden diese Optionen nicht thematisiert?
4) Ist das Bezirksamt bereit, den Investor in den zuständigen Ausschuss einzuladen, um den aktuellen Stand und die Planungsbereitschaft öffentlich zu erläutern und mit den Ausschussmitgliedern zu diskutieren?
5) Sollte der Investor einer Anpassung des B-Plans für mehr Wohnungsbau gewogen sein: Welche Potenziale für zusätzlichen Geschosswohnungsbau sieht das Bezirksamt auf dem Gelände (bezüglich Geschossflächenzahl und Geschossigkeit)?
6) Sollte der Investor einer Anpassung des B-Plans für mehr Geschosswohnungsbau gewogen sein: Welche Potenziale für mietpreisgebundenen oder sozialen Wohnungsbau ergeben sich daraus?
7) Worauf stützt das Bezirksamt die Annahme, dass eine Überarbeitung des Bebauungsplans vier bis fünf Jahre dauern würde, wie den Mitgliedern des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen mitgeteilt wurde?
8) Hat das Bezirksamt geprüft, ob ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB anwendbar wäre?
9) Hat das Bezirksamt städtebauliche Instrumente wie das „Schneller-Bauen-Gesetz“ oder den „Bau-Turbo“ für mögliche Potenziale zur zügigen Anpassung des B-Plans mit dem Investor erörtert?
10) Welche Auswirkungen hätten die in der Anfrage aufgeführten Instrumente zur Planbeschleunigung für die Verfahrensdauer (zu den genannten Instrumenten bitte einzeln ausführen)?
11) Welche Gründe sprechen – trotz vorhandener Instrumente, die ein Bebauungsplanverfahren beschleunigen könnten – aus Sicht des Bezirksamts dafür oder dagegen, den mehr als 20 Jahre alten Bebauungsplan dahingehend zu bearbeiten, dass dieser an heutige Bedürfnisse angepasst wird?
12) Welche der betroffenen Flurstücke besitzen nach Erkenntnis des Bezirksamts einen formell festgestellten Waldstatus? Liegen dem Bezirksamt dazu aktuelle waldfachliche Gutachten oder Baumkartierungen vor? Wenn ja, aus welchem Jahr?
13) Welche Verpflichtungen zur Kompensation würden sich im Falle einer Waldumwandlung durch eine Randbebauung mit Geschosswohnungsbau auf dem bewaldeten Areal ergeben? Liegt dem Stadtentwicklungsamt dazu bereits eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vor, sollte sich eine geänderte Planung auf eine Kombination aus dem Erhalt von Waldflächen und zusätzlichen Geschosswohnungsbauflächen beziehen?

